Städte & Dörfer
Das Koscher Markt- und Stadtrecht
Die Sicht der Elenviner Reichskanzlei
- Marktrecht
Mit dem Marktrecht verleit der örtliche Machthaber (meist der Baron), einem Ort das Recht Märkte abzuhalten, die schnell zu Reichtum und Wachstum eines Ortes führen können. (HDR 11)
Der Marktherr garantiert für die Einhaltung des Marktfriedens, der vor allem dem Schutz fremder Besucher und Händler dient.
Im Gegensatz zur Stadt, bleibt ein Ort mit Marktrecht der Herrschaft des örtlichen Machthabers im vollen Umfang unterworfen.
Oft setzt der Marktherr einen Marktvogt als Verwalter ein, der mit einer Hand voll Büttel über den Marktfrieden und die korrekten Zahlungen von Zöllen und Abgaben, sowie über die Qualität der Wahren wacht. Teils haben Märkte, vom Baron gewährte, bestimmte Rechte auf Selbstbestimmung, etwa einen Bürgermeister, oder Mitspracherecht der Bewohner.
- Stadtrecht
Das Stadtrecht kann heutzutage allein vom Fürsten oder der Kaiserin verliehen werden. Mit dem Stadtrecht kommt die Befugnis Mauern zu bauen, eine eigene Garde aufzustellen, oder Söldner anzuwerben und ein eigenes Gericht einzurichten. In der Vergangenheit wurde dieses Privileg oft für besondere Verdienste vergeben, aus strategischen oder auch kommerziellen Gründen (wenn sich eine Siedlung zu einem Handelspunkt entwickelte).
Eine Stadturkunde wird nicht selten gegen den Widerstand des örtlichen Machthabers ausgehändigt, da man als Stadtbürger der Gerichtsbarkeit des örtlichen Herrschers entzogen ist. Es sei denn dieser ist ebenfalls Stadtherr. Auch die aus dem Säckel von Bürgern und Gästen stammenden Einkünfte, wie Abgaben für Markt und Handel, Zoll, Bürgergeld und Strafen, fließen fortan an die Stadt. (HDR 11)
- Stadtherren
Trotz Selbstverwaltung und vieler Freiheiten besitzt jede Stadt einen Herrscher, dem sie Abgaben und Treue schuldig ist. Die Reichsstadt Angbar untersteht direkt der Kaiserin, bzw. dem von ihr eingesetzten Stadtvogt.
Ist die Macht des Stadtherren in der jeweiligen Stadt sehr stark, wird diese meistens von einem, vom Stadtherren eingesetzten Stadtvogt verwaltet. Besitzt eine Stadt jedoch über ein starkes Bürgertum, regiert meist ein gewählter Stadtrat, dem ein Bürger- oder Stadtmeister vorsteht.
Die Koscher Realität
Die Rechtsvorstellung der Elenviner Reichskanzlei exestiert im Kosch größtenteils nur auf dem Papier. Die Gründe dafür sind mannigfaltig. Zum einen ist das Fürstenhaus Eberstamm wenig Machtbewusst und hat daher größtenteils, im Gegensatz zum Hinterkosch etwa, darauf verzichtet Fürstenstädte als Gegengewicht zum Landadel aufzubauen. Zum anderen gab es in der Koscher Geschichte viele Brüche, etwa die Magierkriege, oder die Kaiserlose Zeiten, in denen Städte ihren Stadtherren wechselten. Eine zeitlang war es bei den Baronen sogar Mode ihrem Hauptort das Stadtrecht zu verliehen, wollte man doch mit Angbar, oder Ferdok mithalten. So kommt es, dass selbst manche Provinznester wie etwa Trallik, oder Tarnelfurt über das Stadtrecht verfügen. Daher gibt es im Kosch eine erstaunliche Anzahl an Orten mit Stadtrecht, auch wenn sich dies im Alltag oft wenig auswirkt. So gibt es im Kosch neben der Reichsstadt Angbar, Fürstenstädte, Grafenstädte und Baronstädte. Sogar der Dreischwesternorden ist Stadtherr und zwar in Gormel. Die großen Zwergenbingen sind technisch gesehen keine Städte, sind diesen aber gleichgestellt und unterstehen natürlich ihren Bergkönigen.
Irdischer Hintergrund
In ca 30 Jahren Briefspiel (Stand 2018) wurden von den Spielern zahlreiche Städte beschrieben und mit Leben gefüllt, so beruht fast das gesamte Bild des Kosches, wie wir es heute kennen, auf Ideen der Briefspieler. Mit Herz des Reiches (2006) wurde dann die, irdisch-historisch durchaus sinnvolle Regelung, eingeführt, dass das Stadtrecht nur von Fürst und Kaiserin vergeben werden dürfen. Die gleiche Regelung wurde dann in DSA 5 Publikationen bisher nicht mehr erwähnt und sonst eher allgemein von Stadtherren gesprochen. Anstatt nun also 30 Jahre Briefspielgeschichte umzuschreiben haben wir uns daher entschlossen alle bisher als Stadt beschriebenen Orte auch weiterhin als Stadt zu führen und dies mit den zahlreichen Brüchen in der Koscher Geschichte zu erklären.
Ortschaften mit verbrieftem Markt- oder Stadtrecht
[[Angbar|Angbar]] - Reichsstadt, Heilige Stadt des Ingerimm, Fürstenschloss (5.800 Einwohner) |
[[Rondrasdank|Rondrasdank]] - grosse Siedlung im oberen Angental (500 Einwohner) |
Dem Stadtrecht gleich
- Murolosch - Mit 1.300 Einwohner drittgrößte Ortschaft im Kosch - Hauptbinge des Bergkönigreichs Tosch Mur, Hauptort der Ambosszwerge
- Koschim - Bergkönigreich in den Koschbergen
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Quellen