Steuereintreiber des Seneschalks im Land unterwegs: Unterschied zwischen den Versionen

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Es sei getan kund und zu wissen:<br/>
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Kraft des Amtes mir von Seiner Durchlaucht verliehenen verfüge ich, [[Hauptdarsteller ist::Duridan von Sighelms Halm]], Seneschalk, <br/>
 
erstens, daß die vier [[Briefspieltext mit::Richtgreve|Richt-Greven]] der Fürstlich Koscher Staats-Cantzlei, namentlich die Herren [[Nebendarsteller ist::Hark von Draben-Drunter|Hark Junker von Draben-Drunter]], [[Nebendarsteller ist::Elgert von Beskenitz|Elgert Edler von Beskenitz]], [[Briefspieltext mit::Praioshilf Jolen]] sowie die Dame [[Nebendarsteller ist::Govena Silgenrop]], Rittsfrau, mit der Collecte des Seiner Durchlaucht verfügten Beitrags zum Kriegszug beauftragt sind. <br/>
'''drittens''', daß eben jene zur Ausführung ihrer Mission mit der Autorität des Seneschalks betreffend Lehns-, Land-, Hand- und auch Halsrecht versehen sind. Zugleich mögen sie auf ihrer Mission die Einhaltung der Kaiserlichen und Fürstlichen Gesetze übersehen und jegliche Beschwerden entgegennehmen.
zweitens, daß den oben Genannten den Orkenzehnt in Höhe von 5 Silberlingen pro Einwohner durch die Barone zu übergeben ist. <br/>
drittens, daß eben jene zur Ausführung ihrer Mission mit der Autorität des Seneschalks betreffend Lehns-, Land-, Hand- und auch Halsrecht versehen sind. Zugleich mögen sie auf ihrer Mission die Einhaltung der Kaiserlichen und Fürstlichen Gesetze übersehen und jegliche Beschwerden entgegennehmen. <br/>
Siegel des Cantzlers,<br/>
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am 7. Tage des Efferd 23

Aktuelle Version vom 9. April 2022, 13:10 Uhr


Kosch-Kurier8-35.gif

Ausgabe Nummer 8 - Efferd 1016 BF

Es sei getan kund und zu wissen:

Kraft des Amtes mir von Seiner Durchlaucht verliehenen verfüge ich, Duridan von Sighelms Halm, Seneschalk,

erstens, daß die vier Richt-Greven der Fürstlich Koscher Staats-Cantzlei, namentlich die Herren Hark Junker von Draben-Drunter, Elgert Edler von Beskenitz, Praioshilf Jolen sowie die Dame Govena Silgenrop, Rittsfrau, mit der Collecte des Seiner Durchlaucht verfügten Beitrags zum Kriegszug beauftragt sind.

zweitens, daß den oben Genannten den Orkenzehnt in Höhe von 5 Silberlingen pro Einwohner durch die Barone zu übergeben ist.

drittens, daß eben jene zur Ausführung ihrer Mission mit der Autorität des Seneschalks betreffend Lehns-, Land-, Hand- und auch Halsrecht versehen sind. Zugleich mögen sie auf ihrer Mission die Einhaltung der Kaiserlichen und Fürstlichen Gesetze übersehen und jegliche Beschwerden entgegennehmen.

Siegel des Cantzlers,

gegeben zu Angbar.

am 7. Tage des Efferd 23