Koscher Adelswesen

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Koscher Lehenswesen

Ritterschlag.jpg
  • Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der Ochsenbluter Urkunde der Fürst des Kosch, Blasius vom Eberstamm, auch wenn die Kaiserin nominell die Titulatur "Königin des Kosch" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
  • Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den Fürstlicher Hofstaat. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine Hausmacht (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "Eberregal" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "Salzregal" (Produktion und Verkauf von Salz)


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  • Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
  • Grundlegende Lehenseinheit des Koschs ist die Baronien. ( (an einem Zitan kann ja erstmal nix falsch sein)
  • Neben der niederen Gerichtsbarkeit besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der Blutgerichtsbarkeit und sind damit im vollen Umfang Gerichtsherren einer Baronie.
  • Im der Heeresfolge führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
  • Das Zollregal erlaubt alleine den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren.
  • Das begehrte Steuerregal gesteht den Baronen zu, von den Einwohner ihrer Baronien Steuern und Abgaben zu erheben.
  • Das baronliche Münzregal erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
  • In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
  • Die niedrigste Stufe in der Lehenspyramide( Ich würde mich hier an die Satzungen aus Hdr und der Wiki Aventurica halten, wo steht, dass Baronien, die niedrigste Stufe der Lehenspyramide sind. Offizielles Briefspiel - offizielle Satzungen. Es sei denn, wir wollen das im Kosch explizit anders. Dann sollte es auch so formuliert werden.)Hier das Zitat: "Unter der Ebene der Baronien existieren Klein- und Kleinstherrschaften, z. B. die Junkergüter, die aber außerhalb des Lehnssystems stehen" und der Link: http://de.wiki-aventurica.de/wiki/Lehnspyramide sind die Edel- und Junkergüter. Sie dienen vor allem dem Niederadel als Eigenversorgung, aber auch Angehörige des Hochadels besitzen oft mehrere solcher Ländereien. Güter solcher Art werden auch Domäne oder Hausmacht genannt. In der Regel sind diese Güter keine Verwaltungseinheiten, sondern stellen Grundbesitz dar und umfassen zumeist nur einen größeren Gutshof, oder eine kleine Burg und haben bis ca. 100 Untertanen. Es kann aber auch Güter geben, die sich über eine Viertelbaronie erstrecken und über deutlich mehr Untertanen gebieten.

(Ich könnte mich mit der Unterteilung in "Verwaltungsebenen" etc. ja problemlos abfinden, wenn es nicht so widersprüchlich ausgearbeitet wäre. Auch ein Edler oder ein Junker leistet seinen Lehenseid an seinen Lehensherren und ist Vasall, ich störe mich daher ziemlich stark daran, das die Güter des Niederadels nicht Teil der Lehenspyramide sind. Das wirft nämlich rein rechtlich die Frage auf: Was sind sie dann? Wenn ich meinem Lehensherren den Lehenseid schwöre, bin ich als Vasall nach meinem Verständnis Teil der Lehenspyramide, auch wenn es sich um ein niederadeliges Gut handelt. Der Sinn hinter der Aufteilung ist mir schon klar, aber die Umsetzung ist teilweise so mehrdeutig und sogar im gleichen Buch widersprüchlich umgesetzt, das es gruselig ist. Wir können das so 1:1 widerholen oder uns bemühen, das klarer darzustellen und klarzustellen, das die Lehensgüter von der Art der Belehung etc. auch Teil der Lehenspyramide sind, aber rechtlich einen anderen Status haben als die über ihnen stehenden Stufen der Lehenspyramide. Das hebt meiner Meinung nach diese unsägliche Aussage auf, das Niederadligengüter abseits der Lehensstruktur stehen, stellt aber andererseits dar, das sie einen anderen (geringeren) rechtlichen Status haben als Baronie aufwärts.

(Als Text einarbeiten)

  • Edle/belehnte Ritter/Junker
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
  • Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern, aufgrund von Erbe etc., Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Diese "Freihöfe" liegen mehr oder weniger gleichberechtigt neben und zwischen den Gütern des Adels. Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden. Auch hierfür muss der Pächter im Gegenzug Abgaben leisten.
  • Eine Sonderstellung nehmen zwergische Bergwachten, sowie Städte mit verbrieftem Stadtrecht ein. Das Stadtrecht kann vom Kaiser oder Provinzherren vergeben werden, in seltenen Fällen auch von Grafen, wie zum Beispiel bei Ferdok. Städte und Bergwachten bilden eine eigene Verwaltungseinheit unabhängig von der sie umgebenden Baronie. Sie haben eine teilweise selbstständige Gerichtsbarkeit und erheben von ihren Bürgern Steuern und Abgaben, die sie wiederrum an den Stadtherren (Kaiser oder Provinzherrscher) weiterleiten. Die Bergwachten liefern ihre Abgaben an die Bergfreiheit der sie zugehörig sind.

Grundherrschaft

(Textvorschlag Brumil)

Grundherrschaft I.jpg
  • Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die Domäne. Verdiente Vasallen werden in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergüter mit eigenen Domänen belehnt. Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien.
    Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "Meierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird Hausmacht genannt.
  • Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben.
  • Die Güter freier Bauern und die Ländereien der Hügelzwerge, sind rechtlich den Domänen der Adeligen gleich gestellt und sind lehnsfreies Anwesen. Ein solches Landgut ist meist wesentlich kleiner als die meisten Adeligengüter und verfügen zudem nicht über an die Scholle gebundene Unfreie.
  • Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
  • Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten. Bei Edel-, Ritter- und Junkergütern hat es sich im Kosch eingebürgert, dass der Grundherr auch von den in seiner Domäne ansässigen Freien Steuern und Abgaben erheben darf.
    Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
  • Leibeigene: Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
  • Hörige: Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
  • Freie: Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an freie Reichsbürger verpachten oder freie als Arbeitskräfte einstellen.

Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.

Die Allmende (Text) Der Anger (Text)


Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)

Koscher Volk

Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch, dass liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daram, dass die Wengenholmer Sendschaften keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im Wengenholm. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe, so ist der Anteil in Nadoret etwa recht hoch und in Birnbrosch ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen, Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.

Ständeordnung und Privilegien

Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.

Adel

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Hofrecht - Rechtsprechung über die eigenen Unfreien / Leibeigenen
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)


Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
  • Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • Können Land vom Grundherren pachten
  • Leisten keine Heerfolge
  • Freie
  • Müssen Heerfolge und Abgaben leisten und den Kaisertaler zahlen
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
  • Sind Rechts- und Vertragsfähig.
  • Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
  • Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.