Koscher Adelswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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*Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der [[Ochsenbluter Urkunde]] der [[Fürsten von Kosch|Fürst des Kosch]], auch wenn die [[Rohaja von Gareth|Kaiserin]] nominell die Titulatur "''Königin des Kosch''" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
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:*Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den [[Fürstenhof|Fürstlicher Hofstaat]]. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine '''Hausmacht''' (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "''Eberregal''" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "''Salzregal''" (Produktion und Verkauf von Salz). Wichtigste Einnahmequellen des Fürsten sind die Zölle an den Außengrenzen des Kosch, sowie sein Anteil an dem von Grafen erhobenen Zehnt.
  
*Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der Ochsenbluter Urkunde der Fürst des Kosch, [[Blasius vom Eberstamm]], auch wenn die Kaiserin nominell die Titulatur "Königin des Kosch" weiterführen darf und die Provinz Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches ist. Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung.
 
:*[[Fürstlicher Hofstaat]]
 
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:*Eberregal (durch Fürst Blasius vergeben - Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen)
 
:*Salzregal (Produktion und Verkauf von Salz, durch den Fürsten vergeben)
 
  
  
*Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die '''Grafschaften''', im Kosch sind dies die Grafschaften [[Hügellande]], [[Ferdok]] und [[Wengenholm]]. Formell vom gleichen Rang wie Grafschaften, aber direkt dem [[Rohaja von Gareth|Greifenthron]] unterstellt, sind die beiden [[Bergfreiheit]]en [[Tosch Mur]] und [[Koschim]].
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*Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die '''Grafschaften'''. Im Kosch sind dies die Grafschaften [[Hügellande]], [[Ferdok (Grafschaft)|Ferdok]] und [[Wengenholm]].<br> [[Koschgau]] ist als ''Pfalzgrafschaft'' ein kaierliches Eigenlehen und untersteht nicht dem Fürsten. Auch die beiden koscher [[Bergfreiheit]]en [[Tosch Mur]] und [[Koschim]] sind im weitesten Sinne Pfalzgrafschaften gleichgestellt.
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:*Grafen und Barone dürfen Siedlungen in ihrem Lehen das ''Marktrecht'' verleihen. In solchen Siedlungen darf auf Märkten Handel betrieben werden, was sie zu einem zentralen Ort ihrer Region macht. Von politisch eher geringer Bedeutung ist das gräfliche ''Schatzregal''. Inhaber dieser Privilegs haben Anspruch auf einen Anteil eines in einer Region gefundenen Schatzes.
:*Schatzregal (gefundene Schätze fallen an den Inhaber)
 
  
*Grundlegende Lehenseinheit des Koschs ist die '''Baronien'''. (<span style="color:red;"> (an einem Zitan kann ja erstmal nix falsch sein)</span>
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*Grafschaften sind in '''Baronien''' unterteilt, die in vielerlei Hinsicht die grundlegenden Lehnseinheiten im Kosch sind.  
:*Blutgerichtsbarkeit
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:*''Neben der niederen Gerichtsbarkeit'' besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der ''Blutgerichtsbarkeit'' und sind damit im vollen Umfang Herren über [[Recht und Gesetz]] einer Baronie.
:*Niedere Gerichtsbarkeit
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:*Im der ''Heeresfolge'' führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
:*Standartenrecht (haben das Recht ein Banner im Kriegsfall im Aufgebot zu führen, wird so bezeichnet egal wie viele, oder wenige Kämpfer der Baron tatsächlich anführt)
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:*Das ''Zollregal'' erlaubt den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren. Niederadlige sind hierzu nicht berechtigt.
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:*Das baronliche ''Münzregal'' erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
:*Zollregal (erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren)
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:*In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
:*Steuerregal (erheben von Steuern auf ihre Untertanen)
 
:*Münzregal (prägen von Silbertaler, Heller und Kreuzer, in der Praxis selten wahrgenommen)
 
:*Adelsrecht (dürfen Gemeine in den Adelsstand erheben)
 
  
*Die niedrigste Stufe in der Lehenspyramide(<span style="color:red;"> Ich würde mich hier an die Satzungen aus Hdr und der Wiki Aventurica halten, wo steht, dass Baronien, die niedrigste Stufe der Lehenspyramide sind. Offizielles Briefspiel - offizielle Satzungen. Es sei denn, wir wollen das im Kosch explizit anders. Dann sollte es auch so formuliert werden.)Hier das Zitat: "Unter der Ebene der Baronien existieren Klein- und Kleinstherrschaften, z. B. die Junkergüter, die aber außerhalb des Lehnssystems stehen" und der Link: http://de.wiki-aventurica.de/wiki/Lehnspyramide </span> sind die Edel- und Junkergüter. Sie dienen vor allem dem Niederadel als Eigenversorgung, aber auch Angehörige des Hochadels besitzen oft mehrere solcher Ländereien. Güter solcher Art werden auch '''Domäne''' oder '''Hausmacht''' genannt. In der Regel sind diese Güter keine Verwaltungseinheiten, sondern stellen Grundbesitz dar und umfassen zumeist nur einen größeren Gutshof, oder eine kleine Burg und haben bis ca. 100 Untertanen. Es kann aber auch Güter geben, die sich über eine Viertelbaronie erstrecken und über deutlich mehr Untertanen gebieten.
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*Unterhalb der Baronien liegen die adeligen Landgüter, mit welchen verdiente Vasallen in Form von '''Edel'''-, '''Ritter'''-, oder '''Junkergütern''' belehnt werden. Domänen dienen dem Adel zur Eigenversorgung und sind das Herz der feudalen Grundherrschaft.
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:*Im Kosch wird mit adeligen Landgütern dieser Art aber nicht nur Grundbesitz bezeichnet. Edel-, Ritter- und Junkergüter bilden in der Lehenspyramiede auch die unterste Verwaltungsebene in einer bestimmten Region. Adeligengüter sind damit nicht auf den Grundbesitz des Adeligen begrenzt, sondern umfassen auch den Grundbesitz von Freibauern oder gar hügelzwergische Siedlungen.  
*Edle/belehnte Ritter/Junker
 
 
:*Jagdrecht
 
:*Jagdrecht
 
:*Forstregal
 
:*Forstregal
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:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen)
 
:*Junker sind zum ''Rossdienst'' verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine ''Lanze'' (nominell 10 Reiter) führen)
  
*Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern, aufgrund von Erbe etc., Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Diese "Freihöfe" liegen mehr oder weniger gleichberechtigt neben und zwischen den Gütern des Adels. Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden. Auch hierfür muss der Pächter im Gegenzug Abgaben leisten.
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*Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Meist sind sie Teil eines Edlen- oder Junkergutes. Nur wenn sie auf lehnsfreiem Land liegen, sind sie mehr oder weniger gleichberechtigte Nachbarn von Junkergütern und direkt dem Baron Untertan.  
  
*Eine Sonderstellung nehmen die Städte mit verbrieftem Stadtrecht ein. Das Stadtrecht kann vom Kaiser oder Provinzherren vergeben werden, in seltenen Fällen auch von Grafen, wie zum Beispiel bei [[Ferdok]]. Diese Städte bilden eine eigene Verwaltungseinheit unabhängig von der sie umgebenden Baronie. Sie haben eine teilweise selbstständige Gerichtsbarkeit und erheben von ihren Bürgern Steuern und Abgaben, die sie wiederrum an den Stadtherren (Kaiser oder Provinzherrscher) weiterleiten.
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:*Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden.
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*Eine Sonderstellung nehmen zwergische '''[[Bergwacht]]en''', sowie Siedlungen mit verbrieftem '''[[Städte & Dörfer|Stadtrecht]]''' ein.
  
 
==Grundherrschaft==
 
==Grundherrschaft==
(Textvorschlag)  
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(Textvorschlag Brumil)  
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[[Datei:Grundherrschaft I.jpg|400px|right|]]
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*Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die '''Domäne'''. Verdiente Vasallen werden in Form von ''Edel''-, ''Ritter''-, oder ''Junkergüter'' mit eigenen Domänen belehnt.  Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien. <br> Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "''Meierhöfe''", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird '''Hausmacht''' genannt.
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*Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben. 
  
*Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht im Kosch der herrschaftliche Gutshof des Grundherren.
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*Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.  
*Ein Gut ist mit mehr oder weniger ausgedehnten Ländereien ausgestattet. Die Gesamtheit aller Ländereien eines Grundherren wird Hausmacht oder Domäne genannt.
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*Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen.
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*Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten. <br> Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
*Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben.
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:*'''Leibeigene''': Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
*Die unfreien Bauern leben auf dem Hof des Grundherren oder ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiteren Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf und bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben
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:*'''Hörige''': Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
*Das zum Gut gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände zum Gut hinzukamen. Es hat also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche.
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:*'''Freie''': Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an Freie verpachten. Für die Ernte oder andere arbeitsintensive Zeiten, werden oft fahrende Tagelöhner angeworben.
*Bei sehr großen Landgütern, gibt es neben dem Hauptsitz des Grundherrn meist weitere "Maierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften.
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Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.
*Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt.
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*Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
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Die Allmende (Text)
*Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten.  
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Der Anger (Text)
  
Ländereien solcher Art bilden die Haupteinnahmequellen des koscher Adels.
 
  
Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
 
:*'''Leibeigene''': Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, hinzu kommen noch Abgaben.
 
:*'''Hörige''': Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
 
:*'''Freie''': Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an freie Reichsbürger verpachten oder freie als Arbeitskräfte einstellen.
 
  
 
Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)
 
Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)
  
==Privilegien==
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=Koscher Volk=
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Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch. Das liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daran, dass die Wengenholmer [[Sendschaft]]en keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im [[Wengenholm]]. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe. So ist der Anteil in [[Nadoret]] etwa recht hoch und in [[Birnbrosch]] ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen. Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.
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==Ständeordnung und Privilegien==
 
Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.  
 
Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.  
 
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===Adel===
 
*Ritter
 
*Ritter
 
:*das Führen von Zweihandschwertern
 
:*das Führen von Zweihandschwertern
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:*Sind Rechts- und Vertragsfähig.
 
:*Sind Rechts- und Vertragsfähig.
 
:*Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
 
:*Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
*Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.  
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*Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.
 
 
==Koscher Volk==
 
*Laut HdR von 100 Leuten 1 Adliger ODER Geweihter, 60 Leibeigene Bauern, 30 Freie Bauern, Handwerker, oder Städter, 9 übrige Landlose, Herumtreiber, Söldner, Vogelfreie. -  1 von tausend Gildenmagier <span style="color:red;">(Dieser Vorschlag ist mein Favorit, allerdings mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass es davon durchaus starke Abweichungen in beide Richtungen geben kann. - Nale)</span>
 
*Im Kosch ? -
 
*Vorschlag 2: 19% der Gesamtbevölkerung sind Zwerge <span style="color:red;">(Das können wir von mir aus so handhaben, wobei ich auch hier anmerken muss, dass es Gebiete gibt in denen mehr oder weniger Zwerge leben, also die Angabe eines Durchschnittswertes nur mäßig zweckmäßig bzw. sinnvoll ist. - Nale)</span>, die sind (fast) alle frei. Die Volkszählung von 100000 Koschern umfasst sicher nur sesshaftes Volk, man kann also nochmal bis zu 10000 Wanderarbeiter, Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk dazurechnen
 
:*Von 100 SESShaften Koschern sind also 1 Adliger ODER Geweihter, 50 Leibeigene Bauern, 19 Zwerge, 30 Freie Bauern und Handwerker <span style="color:red;">(Wie gesagt, ich bevorzuge die ganz allgemeine Angabe aus HdR - Nale)</span>
 
::*Die tatsächliche Zahl der Unfreien schwankt massiv und ist teils deutlich höher (Nadoret), oder überhaupt nicht vorhanden (Sendschaften im Wengenholm) <span style="color:red;">(Ja! - Nale)</span>
 

Aktuelle Version vom 29. April 2021, 20:10 Uhr

Testseite, Mitarbeit ist immer gerne gesehen.

Koscher Lehenswesen

Ritterschlag.jpg
  • Unmittelbarer Herrscher des "Königreiches Kosch" ist seit der Ochsenbluter Urkunde der Fürst des Kosch, auch wenn die Kaiserin nominell die Titulatur "Königin des Kosch" weiterführen darf und der Kosch natürlich eine Provinz des Mittelreiches bleibt.
  • Zur Verwaltung des Kosch stehen dem Fürsten zahlreiche Mittel und Privilegien zur Verfügung. Die wichtigsten Ämter bilden den Fürstlicher Hofstaat. Persönliche Einkünfte bezieht der Fürst durch seine Hausmacht (siehe Grundwirtschaft), sowie durch die Verleihen von Privilegien wie etwa das "Eberregal" (Erlaubnis auf Eber Jagd zu machen), oder das "Salzregal" (Produktion und Verkauf von Salz). Wichtigste Einnahmequellen des Fürsten sind die Zölle an den Außengrenzen des Kosch, sowie sein Anteil an dem von Grafen erhobenen Zehnt.


  • Die nächste Stufe in der Lehenspyramide bilden die Grafschaften. Im Kosch sind dies die Grafschaften Hügellande, Ferdok und Wengenholm.
    Koschgau ist als Pfalzgrafschaft ein kaierliches Eigenlehen und untersteht nicht dem Fürsten. Auch die beiden koscher Bergfreiheiten Tosch Mur und Koschim sind im weitesten Sinne Pfalzgrafschaften gleichgestellt.
  • Grafen und Barone dürfen Siedlungen in ihrem Lehen das Marktrecht verleihen. In solchen Siedlungen darf auf Märkten Handel betrieben werden, was sie zu einem zentralen Ort ihrer Region macht. Von politisch eher geringer Bedeutung ist das gräfliche Schatzregal. Inhaber dieser Privilegs haben Anspruch auf einen Anteil eines in einer Region gefundenen Schatzes.
  • Grafschaften sind in Baronien unterteilt, die in vielerlei Hinsicht die grundlegenden Lehnseinheiten im Kosch sind.
  • Neben der niederen Gerichtsbarkeit besitzen Barone seit der letzten Reichsreform auch das Privileg der Blutgerichtsbarkeit und sind damit im vollen Umfang Herren über Recht und Gesetz einer Baronie.
  • Im der Heeresfolge führen Barone im Kriegsfall nicht nur alle Niederadeligen ihres Landes, sondern auch alle Freien, die keine Stadtbürger oder Zwerge sind (diese folgen ihrem Bergkönig), unter ihrem Banner im Aufgebot.
  • Das Zollregal erlaubt den Baronen das Erheben von Zöllen, etwa an Brücken, Grenzen, Toren, oder Fähren. Niederadlige sind hierzu nicht berechtigt.
  • Das baronliche Münzregal erlaubt das Prägen von Silbertalern, Hellern und Kreuzern. Dieses Privileg wird jedoch selten wahrgenommen, da es zwar Arbeit, aber nur wenig Gewinn einbringt.
  • In der Hierarchie des Adelswesens sind Barone die Niedrigsten, die Gemeine in den Adelsstand erheben dürfen.
  • Unterhalb der Baronien liegen die adeligen Landgüter, mit welchen verdiente Vasallen in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergütern belehnt werden. Domänen dienen dem Adel zur Eigenversorgung und sind das Herz der feudalen Grundherrschaft.
  • Im Kosch wird mit adeligen Landgütern dieser Art aber nicht nur Grundbesitz bezeichnet. Edel-, Ritter- und Junkergüter bilden in der Lehenspyramiede auch die unterste Verwaltungsebene in einer bestimmten Region. Adeligengüter sind damit nicht auf den Grundbesitz des Adeligen begrenzt, sondern umfassen auch den Grundbesitz von Freibauern oder gar hügelzwergische Siedlungen.
  • Jagdrecht
  • Forstregal
  • Ordnungsrecht (Recht der Leichten Hand: dürfen "Herumtreiber" zurecht weisen, solange kein Blut fließt). Im Kosch durch das Vorhandensein von Richtgreven auf die eigenen Untertanen und fahrendes Volk beschränkt.
  • Junker sind zum Rossdienst verpflichtet (dienen im Heeresaufgebot als Reiterei und dürfen eine Lanze (nominell 10 Reiter) führen)
  • Zu guter Letzt können nichtadelige Freie, wie etwa Freibauern Grund besitzen. Auch die meisten Hügelzwerge bewirtschaften hauptsächlich ihren eigenen, seit Generationen vererbten Grund. Meist sind sie Teil eines Edlen- oder Junkergutes. Nur wenn sie auf lehnsfreiem Land liegen, sind sie mehr oder weniger gleichberechtigte Nachbarn von Junkergütern und direkt dem Baron Untertan.
  • Anders als Adelige dürfen Freie jedoch nur dann auf die Arbeitskraft von unfreien Bauern oder gar Leibeigenen zurückgreifen, wenn diese gemeinsam mit dem gepachteten Land dem Pächter zur Verfügung gestellt werden.

Grundherrschaft

(Textvorschlag Brumil)

Grundherrschaft I.jpg
  • Im Zentrum der feudalen Grundherrschaft steht die Domäne. Verdiente Vasallen werden in Form von Edel-, Ritter-, oder Junkergüter mit eigenen Domänen belehnt. Aber auch Angehörige des Hochadels besitzen zahlreiche solcher Güter. Meist bestehen sie aus einem herrschaftlichen Gutshof, der bei größeren Domänen, oder streitbaren Grundherren, auch als Burg ausfallen kann, sowie den umgebenden Ländereien.
    Ein solches Adeligengut umfasst oft nur einige Parzellen Land, kann sich aber auch über eine Viertelbaronie erstrecken. Das zur Domäne gehörende Land setzt sich oft aus Streubesitz zusammen, je nachdem, wie Flächen durch Schuldknechtschaft, Lehen oder andere Umstände hinzukamen. Domänen haben also nicht zwangsläufig eine zusammenhängende Fläche. Bei großen Ländereien gibt es neben dem herrschaftlichen Gutshof meist weitere "Meierhöfe", welche die weiter entfernt gelegenen Besitzungen mitbewirtschaften. Die Gesamtheit aller Domänen eines Grundherren oder eines Geschlechts wird Hausmacht genannt.
  • Das Gut wird von der Herrschaft oder dessen Verwalter in Eigenwirtschaft betrieben. Dazu wird auf die Arbeitskraft des leibeigenen Hofgesindes und auf den Frondienst der zum Gut (ge)hörigen, unfreien Bauern zurückgegriffen. Der Frondienst erstreckt sich im Kosch meist über mehrere Tage die Woche und umfasst eine große Palette von Aufgaben. Leibeigene leben, als Mägde und Knechte am Gutshof oder der Burg des Grundherrn. Die unfreien Bauern leben an ihren eigenen Höfen in unmittelbarer oder weiterer Nähe des Herrenhofes, etwa im nächstgelegenen Dorf. Sie bewirtschaften vom Grundherrn gepachtetes Land für den Eigenbedarf, wenn sie nicht gerade Frondienst zu leisten haben.
  • Ein Grundherr kann Teile seiner Ländereien an Freibauern verpachten, so er das wünscht. Als Pacht wird meist ein Teil des Ertrages an den Grundherrn abgeführt. Die Produktion eines Gutes beschränkt sich nicht nur auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Es werden auch gewerbliche Güter für den Eigenbedarf und zum Verkauf hergestellt.
  • Die Untertanen eins Gutes müssen ihrem Grundherren eine oft große Palette an Abgaben leisten.
    Ein Gutsherr kann für die Bewirtschaftung seiner Ländereien auf folgende Arbeitskräfte zurückgreifen:
  • Leibeigene: Landloses Gesinde am herrschaftlichen Hof (Mägde, Knechte). Diese Diener des Grundherren müssen Frondienste leisten, die einen Großteil ihrer Arbeitszeit umfassen, dazu kommen noch Abgaben.
  • Hörige: Unfreie Bauern, deren Land irgendwann einmal in den Besitz des Grundherren übergegangen ist. Sie gelten als zum Land des Grundherren gehörig und dürfen es nicht verlassen. Der Grundherr kann durch den Frondienst auf einen Teil ihrer Arbeitskraft zurückgreifen.
  • Freie: Nicht bewirtschaftetes Land kann der Gutsherr an Freie verpachten. Für die Ernte oder andere arbeitsintensive Zeiten, werden oft fahrende Tagelöhner angeworben.

Neben dieser Grundeinteilung in adelige Domänen und Landgüter freier Bauern und Hügelzwerge, gibt es noch Gebiete mit gesonderter Rechtsform.

Die Allmende (Text) Der Anger (Text)


Interessanter Link zum Unterschied zwischen Leibeigen und Hörigen: https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rigkeit_(Rechtsgeschichte)

Koscher Volk

Der Anteil der Freien Bauern und Handwerker ist im Kosch recht hoch. Das liegt zum einen daran, dass jeder fünfte Koscher Zwerg ist und diese stets frei sind, und zum anderen daran, dass die Wengenholmer Sendschaften keine Unfreien kennen, wohl aber die Adelsgüter im Wengenholm. Der Anteil der Unfreien an der Landbevölkerung kann je nach Baronie stark schwanken und hat meist historische Gründe. So ist der Anteil in Nadoret etwa recht hoch und in Birnbrosch ausgesprochen niedrig. Von 100 sesshaften Koschern ist nur einer Adliger, oder Geweihter. Die Bevölkerungszählungen umfassen nur sesshaften Personen. Söldner, Bettler, Flüchtlinge, Vogelfreie und fahrendes Volk werden bei Volkszählungen nicht erfasst.

Ständeordnung und Privilegien

Privilegien sind das Vorrecht einzelner Personen, oder Personengruppen (Adel, Geweihte, etc.) gegenüber allen anderen. Manche Privilegien können verkauft, verschenkt, verpachtet und vererbt werden, andere sind fix mit einer Person oder einer Personengruppe verbunden.

Adel

  • Ritter
  • das Führen von Zweihandschwertern
  • Uneingeschränkte Teilnahme an Ritterturnieren
  • Adelsstand
  • Führung von Wappen, sowie dem "von" im Namen
  • Führen einer angemessenen Waffe und tragen von Rüstungen und das zu jeder Zeit
  • Mühlprivileg (nur bei Landbesitz)
  • Hofrecht - Rechtsprechung über die eigenen Unfreien / Leibeigenen
  • Fehderecht
  • Kleidungsvorrechte
  • Anklage und Verurteilung nur durch andere Adlige von mindestens gleichem Rang
  • Hinrichtung muss durch das Schwert erfolgen
  • Sind von Zöllen auf die Person, oder die persönliche Habe ausgenommen (nicht aber das Gefolge!)
  • unzählige Sonderrechte (Dachse dürfen in Sindelsaum nur vom Baron gejagt werden usw.)


Gemeine

  • Unfreie
  • Sind nicht Rechtsfähig (Ihre Handlungen werden ihrem/ihrer HerrIn zugesprochen. Keine freie Ehe-, Tempel-, Orts-, oder Arbeitswahl, kein Eigentumserwerb, von kleineren Dingen des täglichen Lebens abgesehen)
  • Müssen Frondienst leisten. Die Zahl der Tage, an denen Unfreie auf den Feldern ihrer Herren schuften müssen, schwanken stark.
  • Sind an die Scholle gebunden. (Ein Verkauf nur des Grundes oder nur der Unfreien ist unzulässig. Der Unfreie ist immer dem Herrn untertan, der den Grund besitzt)
  • unterliegen der Erbuntertänigkeit. Zwerge und Elfen sind durch die Lex Zwergie bzw. durch die Tralloper Verträge von der Erbuntertänigkeit ausgeschlossen, gleichwohl sie in Schuldknechtschaft geraten können und damit, zeitlich begrenzt Unfrei werden. (Wenngleich die Welt noch keinen Elfen gesehen hat, den das gekümmert hätte)
  • Können Land vom Grundherren pachten
  • Leisten keine Heerfolge
  • Freie
  • Müssen Heerfolge und Abgaben leisten und den Kaisertaler zahlen
  • Dürfen Waffen tragen, sind zur Fehde berechtigt.
  • Sind Rechts- und Vertragsfähig.
  • Freie Orts-,Tempel-,Ehe- und Arbeitswahl
  • Unfreie und Freie werden gemeinhin als Untertanen bezeichnet und sind gegenüber ihren direkten Lehensherren Abgabenpflichtig.