Reichsgericht: Unterschied zwischen den Versionen
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* Baronin Urinai von Rondbirge | * Baronin Urinai von Rondbirge |
Version vom 23. Oktober 2018, 18:15 Uhr
Das Reichsgericht des Neuen Reiches besteht aus zwei Kammern mit jeweils acht Richtern. Die erste Kammer ist mit Baronen und Grafen besetzt, die zweite mit Junkern, Edlen und Rittern. Die letzte große Umbesetzung erfolgte noch 21 Hal durch König Brin. Zusätzlich gibt es das Amt des Reichscronanwaltes (seit neuestem Landgraf Alrik Custodias-Greifax von Gratenfels), der beiden Kammer zugeordnet ist und dort stets die erste (und möglicherweise entscheidende Stimme abgibt), sowie den Reichsseneschall, der durch seine Zustimmung den Urteilen Rechtskraft verleiht. Dieses Amt liegt traditionell bei einem der Herzöge des Reiches (früher Jast Gorsam vom Großen Fluss, zuvor Kunibald Frankward von Ehrenstein).
Der bekannt kaisertreue Kosch stellt in der ersten Kammer im Vergleich zu seiner geringen Größe eine erstaunliche Anzahl der Richter:
- Graf Growin Sohn des Gorbosch von Ferdok (Erster Reichs-Cammer-Richter)
- Baron Graphiel von Blauendorn (als Nachfolger seines Vaters Myros (Tod), dieser wiederum als Nachfolger des Barons Barytoc Naniec Thuca (Amtsverzicht))
- Baron Kordan von Blaublüten-Sighelms Halm (als Nachfolger von Baron Merwerd Stoia von Vinansamt (Amtsverzicht 1032 BF)
- Hagen von Salmingen-Sturmfels, Baron von Salmingen, hat kürzlich auf seinen Sitz verzichtet. Neubesetzung durch den Garetier Hilbert von Hartsteen.
Weitere Richter der ersten Kammer:
- Baron Angrond von Sturmfels (Nordmarken, Halbbruder des koscher Barons Hagen von Salmingen-Sturmfels)
- Baron Keven von Grassing
- Baronin Urinai von Rondbirge
- Baron Leomar von Eichmoor
Vor Jahren versuchten die Reichsrichter Graf Growin und Baron Stoia, die Amtsausübung des Seneschalls nach dessen Angriff auf den Großinquisitor Rapherian von Eslamshagen zu verhindern, ihre Blockadehaltung blieb jedoch angesichts der borbaradianischen Invasion ohne Folgen.
Quellen
Offizielles
Inoffizielles
- Kosch-Kurier 6, S. 1, 12