Fehden & Zwiste: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Sindelfehde]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Salzmarken|Salzmarken]] tragen eine kurze Fehde aus ([[1035]] - [[1038]])
 
* [[Sindelfehde]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Salzmarken|Salzmarken]] tragen eine kurze Fehde aus ([[1035]] - [[1038]])
 
* [[Roterzer Herzklopfen — Briefspielreihe|Roterzer Herzklopfen]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Grobhand von Koschtal|Koschtal]] geraten über den Hof [[Bochswies]] in Streit ([[1041]])
 
* [[Roterzer Herzklopfen — Briefspielreihe|Roterzer Herzklopfen]] - Die Häuser [[Haus Sindelsaum|Sindelsaum]] und [[Haus Grobhand von Koschtal|Koschtal]] geraten über den Hof [[Bochswies]] in Streit ([[1041]])

Version vom 11. September 2023, 19:49 Uhr

Einleitung

Das uralte Rechtsmittel der Fehde dient zur direkten Regulierung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Geschädigtem und Schädigendem unter Ausschluss einer übergeordneten Instanz.
Seit bosparanscher Zeit gab es immerwieder Versuche, das Fehderecht einzudämmen und so gibt es heute zahlreiche Ausnahmen und Regularien, wie zum Beispiel den Fürstenfrieden. Grundsätzlich ist jeder Freie zur Fehde berechtigt. Handlungen von Unfreien, werden ihrem Herrn oder ihrer Herrin zugerechnet.
Das Ziel einer Fehde ist es, den vermeintlichen Schädiger zu einer Entschuldigung oder Wiedergutmachung zu zwingen. Eine legitime Fehde muss durch einen förmlichen "Fehdebrief" angekündit werden. Nur dann ist der Angriff auf Leib und Leben sowie Burgen und Häuser und die Verwüstung von Länderein rechtskonform und wird nicht zwingend als Mord, Haus- oder Landfriedensbruch geahndet.

Beigelegte Fehden

Ruhende Fehden

Streitigkeiten

Offene Fehden