Fürstliches Hofgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Das Fürstliche Hofgericht'''
Selten nur – zuletzt im Götterlauf [[Der junge Fürst Blasius|1009]] BF, als Baron [[Lechdan von Jergenquell]] Klage wider Seine Hochgeboren den Grafen [[Hakan von Wengenholm]] führte, und wieder im Jahre [[1021]] BF, als man über [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg]] zu Gericht saß – geschieht es, dass durch den durchlauchten Fürsten das Hofgericht einberufen wird, wenn etwa ernster Hader herrscht zwischen den Baronen zweier Grafschaften oder ähnlich schwerwiegende Umstände es erfordern.


Selten nur – zuletzt im Götterlauf 16 nach Hal, als Baron [[Lechdan von Jergenquel]]l Klage wider Seine Hochgeboren, den Grafen [[Hakan von Wengenholm]] führte und wider im Jahre 28 Hal, als man über [[Conrad Salfridjes von Rohalssteg zu Gericht saß – geschieht es, daß durch den durchlauchten Fürst das Hofgericht einberufen wird, wenn etwa ernster Hader herrscht zwischen den Baronen zweier Grafschaften oder ähnlich schwerwiegende Umstände es erfordern.
Das '''Fürstliche Hofgericht''' wurde vom Fürsten [[Bernfred vom Eberstamm|Bernfred]] erstmals berufen um über die Verfehlungen des Adels während der [[Grafenzeit]] ein gerechtes Urteil zu fällen. Der geschickte Fürst überließ es bewusst einigen als klug und neutral geltenden Vasallen, im Namen Praios' Gericht zu halten und hielt sich selbst vom Prozess fern. Seither tritt das Gericht in [[Ferdok]] immer dann zusammen, wenn koscher Adelige untereinander Klage führen und sowohl der Fürst als auch das Kaiserliche Reichsgericht mit internen koscher Angelegenheiten nicht behelligt werden soll.  


Seit seiner ersten Sitzung im Jahre 310 vor Hal tritt es stets in der [[Ferdok|Grafenstadt am Großen Fluß]] zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von Ferdok liegt. In nämlichen Falle also ist’s Meister Growin, in jenem Amte überaus erfahren – ist er seit des Königs Brin großem Hoftage 21 doch erster unter den Cammer-Richtern des Reiches. „Ihm zur Seite aber sollen mit klugem Rate und weisem Urteil stehen ein Geweihter des Herrn Praios (auf daß der Segen des Götterfürsten gewiß), ein Baron Unseres Landes, der Vogt und Burgsaß Unserer Feste Fürstenhort & ein aufrechter Koscher schließlich, der frei geboren und nimmer ein Verbrechen getan hat und auch nicht in Schuldknechtschaft gefallen“ – so heißt es in der maßgeblichen Verfügung weiter.
Seit seiner ersten Sitzung im Jahre 683 BF tritt es stets in der [[Ferdok|Grafenstadt am Großen Fluß]] zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von Ferdok liegt. In nämlichen Falle also ist’s Meister [[Growin Sohn des Gorbosch|Growin]], in jenem Amte überaus erfahren – ist er seit des Königs Brin großem Hoftage [[1014]] doch erster unter den Cammer-Richtern des Reiches. „Ihm zur Seite aber sollen mit klugem Rate und weisem Urteil stehen ein Geweihter des Herrn Praios (auf dass der Segen des Götterfürsten gewiss), ein Baron Unseres Landes, der Vogt und Burgsass Unserer Feste Fürstenhort und ein aufrechter Koscher schließlich, der frei geboren und nimmer ein Verbrechen getan hat und auch nicht in Schuldknechtschaft gefallen“ – so heißt es in der maßgeblichen Verfügung weiter.


Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, daß jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei [[Prasunk]] ist, während der Baronsitz seit den Zeiten Fürst Idamils ein ums anderen Mal dem [[Haus Zweizwiebeln|Hause Zweizwiebeln]] zugesprochen wurde. Die fünfte Richterin aber war im Jahre 16 eine Rittsfrau aus dem edlen [[Haus vom See]], so dass – welch wohle Fügung der Götter! – nicht nur jeder der vier Grafschaften unseres Landes genüge getan war, sondern neben all den Menschen auch ein Mann des Kleinen Volkes vertreten war.
Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, dass jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei [[Prasunk]] ist, während der Baronssitz seit den Zeiten Fürst [[Idamil vom Eberstamm|Idamils]] ein ums anderen Mal dem [[Haus Zweizwiebeln|Hause Zweizwiebeln]] zugesprochen wurde. Da dieses Haus nicht mehr im Range der Barone weilt, bleibt abzuwarten wer künftig an ihre Stelle treten wird. Die fünfte Richterin aber war im Jahre 1009 eine Rittfrau aus dem edlen [[Haus vom See]], so dass – welch wohlige Fügung der Götter! – nicht nur jeder der damals vier Grafschaften unseres Landes genüge getan war, sondern neben all den Menschen auch ein Mann des Kleinen Volkes vertreten war.


Beim Prozess gegen Salfridjes tagte das Gericht unter dem Vorsitz von Graf [[Growin Sohn des Gorbosch]], Baron [[Alderan von Zweizwiebeln]], Junkerin [[Efferdane von Neuensteinigen]] ("unbescholtete Koscherin") und der Geweihte [[Jerodian von Nadoret]] aus Prasunk sowie Burgsaß [[Kuniswart vom Eberstamm]] und Vogt [[Roban von Treublatt]], die sich trotz ihrer persönlichen Feindschaft die Fürstenhorter Stimme teilten.
Beim Prozess gegen Salfridjes tagte das Gericht unter dem Vorsitz von Graf [[Growin Sohn des Gorbosch]], Baron [[Alderan von Zweizwiebeln]], Junkerin [[Efferdane von Neuensteinigen]] ("unbescholtene Koscherin") und dem Geweihten [[Jerodian Haldan von Nadoret|Jerodian von Nadoret]] aus Prasunk sowie Burgsass [[Kuniswart vom Eberstamm]] und Vogt [[Roban von Treublatt]], die sich trotz ihrer persönlichen Feindschaft die Fürstenhorter Stimme teilten.
[[Kategorie:Titel und Ämter]]

Aktuelle Version vom 26. Oktober 2023, 20:20 Uhr

Selten nur – zuletzt im Götterlauf 1009 BF, als Baron Lechdan von Jergenquell Klage wider Seine Hochgeboren den Grafen Hakan von Wengenholm führte, und wieder im Jahre 1021 BF, als man über Conrad Salfridjes von Rohalssteg zu Gericht saß – geschieht es, dass durch den durchlauchten Fürsten das Hofgericht einberufen wird, wenn etwa ernster Hader herrscht zwischen den Baronen zweier Grafschaften oder ähnlich schwerwiegende Umstände es erfordern.

Das Fürstliche Hofgericht wurde vom Fürsten Bernfred erstmals berufen um über die Verfehlungen des Adels während der Grafenzeit ein gerechtes Urteil zu fällen. Der geschickte Fürst überließ es bewusst einigen als klug und neutral geltenden Vasallen, im Namen Praios' Gericht zu halten und hielt sich selbst vom Prozess fern. Seither tritt das Gericht in Ferdok immer dann zusammen, wenn koscher Adelige untereinander Klage führen und sowohl der Fürst als auch das Kaiserliche Reichsgericht mit internen koscher Angelegenheiten nicht behelligt werden soll.

Seit seiner ersten Sitzung im Jahre 683 BF tritt es stets in der Grafenstadt am Großen Fluß zusammen, wessenthalben der Vorsitz auch seit altersher beim Grafen von Ferdok liegt. In nämlichen Falle also ist’s Meister Growin, in jenem Amte überaus erfahren – ist er seit des Königs Brin großem Hoftage 1014 doch erster unter den Cammer-Richtern des Reiches. „Ihm zur Seite aber sollen mit klugem Rate und weisem Urteil stehen ein Geweihter des Herrn Praios (auf dass der Segen des Götterfürsten gewiss), ein Baron Unseres Landes, der Vogt und Burgsass Unserer Feste Fürstenhort und ein aufrechter Koscher schließlich, der frei geboren und nimmer ein Verbrechen getan hat und auch nicht in Schuldknechtschaft gefallen“ – so heißt es in der maßgeblichen Verfügung weiter.

Nun ist es über die Jahre Sitte geworden, dass jener Praioni stets ein Abgesandter der Abtei Prasunk ist, während der Baronssitz seit den Zeiten Fürst Idamils ein ums anderen Mal dem Hause Zweizwiebeln zugesprochen wurde. Da dieses Haus nicht mehr im Range der Barone weilt, bleibt abzuwarten wer künftig an ihre Stelle treten wird. Die fünfte Richterin aber war im Jahre 1009 eine Rittfrau aus dem edlen Haus vom See, so dass – welch wohlige Fügung der Götter! – nicht nur jeder der damals vier Grafschaften unseres Landes genüge getan war, sondern neben all den Menschen auch ein Mann des Kleinen Volkes vertreten war.

Beim Prozess gegen Salfridjes tagte das Gericht unter dem Vorsitz von Graf Growin Sohn des Gorbosch, Baron Alderan von Zweizwiebeln, Junkerin Efferdane von Neuensteinigen ("unbescholtene Koscherin") und dem Geweihten Jerodian von Nadoret aus Prasunk sowie Burgsass Kuniswart vom Eberstamm und Vogt Roban von Treublatt, die sich trotz ihrer persönlichen Feindschaft die Fürstenhorter Stimme teilten.